Zweck, Ziele und Aktivitäten
Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschulausbildung, durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule am Härle. Insbesondere soll die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, die Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler, die Zusammenarbeit mit Partnerschulen, die Ausstattung der Schule mit Arbeitsmitteln und die pädagogische Betreuung der Schüler gefördert werden.
Die hieraus folgenden Ziele und Aktivitäten will der Verein in Zusammenarbeit mit der Schule, den Eltern und den Kindern entwickeln.
Die Vorstandschaft
des Förderkreis Grundschule am Härle Pfullendorf
Von links nach rechts: Silke Dürr, Carmen Kessler, Julia Hißleiter und Lisa Klaiber
Vorstand
Vorstand
1. Vorsitzender: Lisa Klaiber
2. Vorsitzende: Carmen Kessler
Kassenwart: Silke Dürr
Schriftführer: Julia Hißleiter
Beirat
Jenny Finsterle, Domenique Hummel, Lisa Nusser, Hoan Luu, Daniel Staniszewski
Kassenprüfung:
Alexander Koock und Jens Künstle
Grundlagen
Gründung
Im Januar 1999 entstand die Idee, einen Förderverein für die Härle Schule zu gründen. In den darauffolgenden Wochen wurden die Vereinsbedingungen besprochen, so dass schliesslich am 15.04.99 die Gründungsversammlung stattfinden konnte. Der Verein konnte dann am 26.05.99 ins Vereinsregister Sigmaringen eingetragen. In der Vereinssatzung sind die Grundlagen des Vereins festgelegt, wie der Zweck und die Organisation.
Zweck, Ziele und Aktivitäten
Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschulausbildung, durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule am Härle. Insbesondere soll die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, die Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler, die Zusammenarbeit mit Partnerschulen, die Ausstattung der Schule mit Arbeitsmitteln und die pädagogische Betreuung der Schüler gefördert werden.
Die hieraus folgenden Ziele und Aktivitäten will der Verein in Zusammenarbeit mit der Schule, den Eltern und den Kindern entwickeln.
Organisation
Der Verein gliedert sich in einen Vorstand und einen Beirat. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Beirat ist fünfköpfig und setzt sich aus dem Schulleiter, dem Elternbeiratsvorsitzendem und drei gewählten Mitgliedern zusammen.
Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist in der Satzung geregelt. Grundsätzlich kann jeder Mitglied werden, sofern er bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Förderkreises zu fördern und zu unterstützen.
Beiträge und Spenden
Der Jahresbeitrag beträgt 16 Euro und wird per Lastschrift eingezogen. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so dass Beitragszahlungen und Spenden steuerlich absetzbar sind. Spenden können auf das Konto der Volksbank Pfullendorf, Konto 739 200, BLZ 690 916 00 oder der Sparkasse Pfullendorf Meßkirch, Konto 300 830, BLZ 690 516 20 überwiesen werden. Eine Spendenbescheinigung kann auf Anfrage ausgestellt werden.
Ausblick und Informationen
Der Verein ist bemüht zu wachsen, um eine Basis zu schaffen, damit die beschriebenen Aufgaben und Ziele umgesetzt werden können.
Weitere Informationen zum Förderkreis können von Herrn Bernd Ruther, Pfullendorf angefordert werden.
Satzungen
Förderverein
„Förderkreis Grundschule am Härle“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Grundschule am Härle“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
(2) Er hat seinen Sitz in Pfullendorf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Feststellung der Satzung und endet am 31.12.1999.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschulbildung, durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule am Härle. Insbesondere soll
- die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern,
- die Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler,
- die Zusammenarbeit mit Partnerschulen,
- die Pflege bildungspolitischer Themen,
- die Ausstattung der Schule mit Arbeitsmitteln wie z.B. Bücher, Karten, Anschauungsmaterial usw.
- und die pädagogische Betreuung der Schülergefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemässen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung und keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschliesslich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere alle mit dem Bildungswesen der Grundschule am Härle verbundenen Personen, Firmen und Institutionen, Lehrer, Eltern und ehemalige Schüler. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch formlosen Antrag und dessen Entgegennahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgelegt.
(2) Die Jahresbeiträge sollen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres entrichtet werden.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(4) Eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen wird ausgeschlossen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a.) der Vorstand beschliesst
b.) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Sie hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entlastung des Vorstandes und Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
- Wahl des Vorstandes und des Beirates
- Festsetzung von Beiträgen
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Kassenwart ist zu Erfüllungsgeschäften allein bevollmächtigt. Er erhält Bankvollmacht. Er hat die finanziellen Geschäfte zu erledigen und den Vorstand in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Er ist über geplante Ausgaben zu unterrichten.
Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht und Haushaltsplan auf.
(6) Der Schriftführer führt Protokoll über
– ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen
– Sitzungen des Vorstands und des Beirats.
§ 9 Beirat
(1) Dem Beirat gehören fünf Mitglieder an.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend.
(3) Der Elternbeiratsvorsitzende und der Schulleiter gehören dem Beirat an soweit diese sich dazu bereit erklären.
Die übrigen Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Beirat bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Beirats im Amt.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
(3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Vorstand unterrichten.
(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens zwei Kassenprüfer vornehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschliesslich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den nachfolgend aufgeführten Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung beschlossen. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Pfullendorf, 15.04.99